Seit 01. November 2013 ist die 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.' (SÖP) auch für Leistungsstörungen im Flugverkehr zuständig.
Diese Einrichtung gibt es bereits seit Juni 2010. Sie arbeitet sachlich unabhängig und neutral mit bundesweiter
Zuständigkeit für alle Reisende, die sich zuvor erfolglos mit ihrer
Beschwerde an ein Bahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsunternehmen gewandt
haben. Lange Zeit sperrten sich die Fluggesellschaften, sich einem Schlichtungsverfahren vor dieser Stelle zu stellen, doch seit 01. November 2013 ist dies anders!
Die Schlichtung kann beantragt werden, wenn Passagiere auf ihrer
Flugreise mit einer deutschen oder internationalen Fluggesellschaft in
Deutschland starten oder landen.
Hat der streitgegenständliche Flug
-nach dem 01. November 2013 stattgefunden,
-ist die betreffende Airline Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle und
-sind beide Parteien mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden,
so
kann man dort das Schlichtungsverfahren beantragen.
Vorteile des Schlichtungsverfahrens:
-das
Schlichtungsverfahren ist verjährungshemmend,
-es entstehen nur die
eigenen Kosten (Porto, Telefon usw.) und
-keine der Parteien ist später
verpflichtet, sich an einen Schlichtungsspruch zu halten.
Wenn die betreffende Fluggesellschaft nicht Mitglied im Trägerverein der 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.' (siehe oben) ist -und nur dann (!)-, kann man sich auch an die 'Schlichtungsstelle Luftverkehr' beim Bundesamt für Justiz wenden (nicht verwechseln mit dem Luftfahrtbundesamt in Braunschweig!)
Es werden keine faulen Kompromisse vor der Schlichtungsstelle getroffen! - Heinz Klewe, Geschäftsführer der SÖP, verwehrt sich gegen das Vorurteil, dass
man sich mit den Airlines auf halbem Weg treffe. "Wo der Rechtsanspruch
klar ist, wird immer die volle Summe gezahlt." Außerdem nehme die SÖP
anders als die Inkassobüros auch Fälle mit unklarer Rechtslage an.
Für Flüge nach und von Österreich ist die 'Agentur für Passagier- und Fluggastrechte (apf)' in Österreich zuständig
Aber Achtung: Auch andere privatrechtliche Unternehmen firmieren gern unter der Bezeichnung 'Schlichtungsstelle'. Diese erheben dann aber Gebühren für ein Mediationsverfahren oder ziehen einen Rechtsanwalt (hier entstehen Kosten!!!) hinzu. Eine dieser Seiten im Internet verhält sich richtig und weist auf folgenden Umstand hin: 'Bitte beachten Sie, dass dies nicht die von der Bundesregierung
der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetzentwurf Drucksache 464/12
einzurichtende behördliche Stelle zur Schlichtung in
Fluggastrecht-Angelegenheiten (Schlichtungsstelle im Luftverkehr) ist.' Ob dieser Hinweis bei allen auf Gewinnerzielung gerichteten (Schlichtungs-)Unternehmen erfolgt, kann ich nicht beurteilen. Andere 'Schlichtungsstellen' sollen angeblich von Airlines 'unterwandert' sein.
Fazit: Nur die am Anfang dieses Blog-Artikels verlinkte Stelle ist die Stelle, welche auch von der Bundesregierung eingerichtet werden sollte.- Also: Vorsicht bei der Auswahl der 'richtigen' Schlichtungsstelle!
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