Mittwoch, 14. August 2013

Betreuung und Unterstützung

Aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004 ergibt sich der Anspruch auf sogen. Unterstützungsleistungen. Doch was ist dies? - 
Dies ist ein Anspruch des Fluggastes auf
-Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder 
-einen Rückflug zum ersten Abflugort oder 
-anderweitige Beförderung zu seinem Endziel, 
und zwar nach Wahl des Fluggastes. - 
Wann entsteht dieser Anspruch? - 
Er entsteht im Falle der  
-Annulierung oder
-Nichtbeförderung
Ferner entsteht dieser Anspruch bei Verspätung über fünf (!) Stunden. 

Hierzu: 'Wird Ihr Flug gestrichen, können Sie sich Ihren vollständigen Flugpreis erstatten lassen. Daher auch den Preis für Teilstrecken, die nicht vom Streik betroffen sind. Wenn Sie also z.B. den Flug Frankfurt-Paris-New York gebucht haben, aber nur der Zubringerflug gestrichen wird, ist Ihnen der volle Flugpreis zu erstatten. Gleiches gilt für den Rückflug, falls dieser für Sie kein Interesse mehr hat. Alternativ können Sie darauf bestehen, ersatzweise an Ihr Endziel befördert zu werden, und zwar zum frühestmöglichen ODER zu einem späteren Zeitpunkt. Wollen Sie sofort befördert werden, muss das ausführende Luftfahrtunternehmen Sie notfalls auf eine andere Fluggesellschaft umbuchen. Der Anspruch richtet sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, und zwar auch dann, wenn Vertragspartner eine andere Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter ist.' Quelle: RA Woicke, Berlin-Adlershof

Ferner hat der Fluggast einen Anspruch auf Betreuungsleistungen. Diese sind in Art. 9 der Verordnung festgelegt.
Dazu zählen angemssene Mahlzeiten und Erfrischungen, Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung, Möglichkeit, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Faxe oder E-Mails zu versenden). Wann entsteht dieser Anspruch? - Es entsteht im Falle der Annulierung, der Nichtbeförderung und der 'großen' Verspätung (ab drei (!) Stunden).

Zusätzlichen Anspruch auf Hotelunterbringung hat der Passagier gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) der VO (EG) 261/2004 dann, wenn
— ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
— ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist.
 

Kommt das Luftfahrtunternehmen diesen Verpflichtungen nach Art. 8 und 9 VO nicht nach, kann ein betroffener Fluggast alle Kosten erstetzt verlangen, die ihm infolge der Pflichtverletzung entstanden sind. Auf diese Ansprüche dürfen Ausgleichsleistungen (250,-/400,-/600,- €) nicht angerechnet werden.   

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