Montag, 12. August 2013

Annullierung

Die 'Annullierung' eines Fluges ist nicht näher in der Verordnung VO (EG) Nr. 261/2004 definiert.

Gemäß dem deutschen Luftfahrt-Bundesamt ist eine 'Annulierung' die 'Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war'. - Dies bedeutet, die ursprüngliche Flugplanung wird von der Fluggesellschaft aufgegeben und evtl. durch eine andere ersetzt. Beispiele: Der Passagier wird auf einen anderen Flug umgebucht. Oder der Abflug- oder der Ankunftsflughafen haben sich geändert. Eine Annullierung liegt auch vor, wenn eine anderweitige Beförderung über ein Zwischenziel stattfindet. Eine Annullierung kann auch noch während des Flug stattfinden, nämlich dann, wenn zu einem anderen Zielflughafen geflogen wird.

Im Falle der Annullierung hat der Passagier zunächst einen Anspruch auf Unterstützungleistungen, und zwar wahlweise auf:
  • Erstattung des Ticketpreises
  • kostenlosen Rückflug zum Abflugort
  • anderweitige Beförderung zum Zielort
Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung (Ausgleichsleistungen) zu zahlen:
  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden
  • 400 € für eine Flugstrecke bis zu 3500 km oder einem Flug innerhalb der Europäischen Union, auch wenn die Flugstrecke länger ist und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
  • 600 € für eine Flugstrecke größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden
Diese Ausgleichzahlungen stehen dem Passagier dann zu
  • wenn die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat
  • oder der Fluggast wird über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen
  • oder er wird über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
  • Wurde der Passagier nicht bereits innerhalb der genannten Fristen unterrichtet, ist weitere Voraussetzung, daß er sich rechtzeitig zum Check-In am Flughafen einfindet.  
Letztendlich hat der Passagier einen Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Getränke, evtl. Hotelunterbringung und Benutzung von Telekommunikationsmitteln).

Einen kostenlosen Musterbrief für Fälle von Annullierungen, 'großen' Verspätungen oder Nichtbeförderungen können Sie hier erstellen. 

Es muß dazu gesagt werden, daß die grundsätzliche Anwendbarkeit vorliegen muß, wenn man erfolgreich Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 gegen die Fluggesellschaft geltend machen möchte.   

Diese Blogbeiträge könnte auch Sie interessieren:
-Fluggastrechte durchsetzen
-Literaturhinweise
Von mir empfohlene Buchungsseiten

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen