Samstag, 19. Oktober 2013

Fluggastrechte muß man einklagen, Beispiel: Easyjet

Wer sein Geld will, muss seine Rechte schon vorher kennen.

Und selbst dann mauern viele Fluglinien knallhart. Zum Beispiel Easyjet: Als Henning Withöfts Flug aus Bristol gestrichen wurde, hieß es zunächst: „Streik in Frankreich“. Die Passagiere wurden einfach stehengelassen. Viele bekamen erst zwei Tage später einen Ersatzflug, doch die Airline kümmerte sich um nichts: kein Hotel, keine Verpflegung – und auch keine Entschädigung, denn ein Streik sei höhere Gewalt. (Hierbei ist von mir anzumerken, daß ein Streik tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der VO (EG) 261/2004 darstellen würde und folglich dazu führen würde, daß eine Ausgleichsleistung nicht gezahlt werden muß.)

Der Fall zeigt, wie hartnäckig Kunden bleiben müssen. Denn eine Nachfrage beim Luftfahrtbundesamt ergab, dass es gar keinen Streik gegeben hatte.

Daraufhin verlegte sich die Airline auf „technische Probleme“, später auf einen Streik in Belgien. Doch auch den gab es nicht, so das Amt. Vor Gericht präsentierte Easyjet dann einen Computerausfall bei der Luftsicherung als Ausrede. Wie sollen einem Durchschnittskunden da nicht die Argumente ausgehen?

„Den Passagieren kommt zugute, dass die Fluglinien in der Beweispflicht stehen“, berichtet der Berliner Rechtsanwalt Daniel Tägl. Sie dürfen nur dann die Entschädigung verweigern, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen wie höhere Gewalt. Der pauschale Hinweis „Streik“ reicht aber nicht: Die Fluglinie muss beweisen, dass der Streik wirklich stattgefunden hat und dass sie die Folgen nicht abfedern konnte. Deshalb entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen gegen Easyjet: Trotz des Computerproblems wurden andere Flüge planmäßig durchgeführt und der angebli­che Systemfehler hatte zu keinerlei Beeinträchtigungen der Flugsicherheit geführt (Az. 4 C 354/08, nicht rechtskräftig).' Quelle: Stiftung Warentest (test.de)  

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